Seit dem 1.1.2024 gibt es ein vereinfachtes System, um den Ausbau von Sonnenstrom in den nächsten Jahren weiter zu beschleunigen. Für Photovoltaik-Anlagen bis 35 Kilowatt peak (kWp) und dazugehörige Speicher, sofern sie gemeinsam im Zuge von einem Projekt umgesetzt werden, gilt der Nullsteuersatz. Das bedeutet, dass keine weiteren Förderanträge mehr notwendig sind und die Umsatzsteuer beim Kauf nicht berechnet wird.

Die Umsatzsteuerbefreiung gilt ab 1. Jänner 2024 für

den Kauf und die Installation von PV-Modulen mit einer Engpassleistung bis 35 kWp, deren Zubehör sowie Speicher, sofern diese gemeinsam angeschafft wurden, sofern die Photovoltaik-Anlage auf oder in der Nähe von folgenden Gebäuden betrieben wird:

  • Gebäuden, die Wohnzwecken dienen,
  • Gebäuden, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden oder
  • Gebäuden, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.

Die Umsatzsteuerbefreiung gilt nicht für

Anlagen über 35 kWp oder Anlagen auf Betriebsgebäuden bzw. im Freigelände. Für diese Photovoltaik-Anlagen kann weiterhin über das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) bei den nächsten Fördercalls der EAG-Abwicklungsstelle (OeMAG) ein Förderantrag gestellt werden. Die Termine für die Fördercalls 2024 stehen allerdings noch nicht fest.

FAQs zur Umsatzsteuerbefreiung

Mit unseren FAQs versuchen wir, etwas Licht in die Förderstruktur zu bringen.

Für welchen Zeitraum gilt diese Regelung?

Diese Maßnahme gilt von 1. Jänner 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2025.

Welche Nutzungstypen werden gefördert?

Dem Nullsteuersatz unterliegen sowohl netzgebundene Anlagen als auch nicht-netzgebundene stationäre Anlagen (z.B. Inselbetrieb). 

Gilt die Umsatzsteuerbefreiung auch für Balkonkraftwerke?

Ja. Auch sogenannte Balkonkraftwerke (Photovoltaikmodule, die auf dem Balkon montiert und meistens mit einer Steckdose verbunden werden)  mit einer gesamten Engpassleistung bis 35 kW sind erfasst. 

Gilt der Nullsteuersatz auch für bestehende Anlagen?

Wenn eine bestehende Photovoltaikanlage durch eine Lieferung von Photovoltaikmodulen erweitert wird und die Engpassleistung der Photovoltaik-Anlage insgesamt nicht mehr als 35 kW (peak) beträgt, kann für die Lieferung der als Erweiterung gekauften bzw. installierten Photovoltaikmodule der Nullsteuersatz zur Anwendung kommen.

Werden auch Reparaturen von Photovoltaik-Anlagen gefördert?

Die Reparaturdienstleistungen an Photovoltaik-Anlagen fallen nicht unter den Nullsteuersatz, weil keine Photovoltaikmodule geliefert oder installiert werden. Wenn die Reparatur jedoch im Austausch eines Photovoltaikmoduls besteht, liegt die Lieferung eines Photovoltaikmoduls vor. Sofern damit nicht die Engpassleistung von 35 kW (peak) überschritten wird, tritt hier der Nullsteuersatz in Kraft.

Gilt der Nullsteuersatz auch für die Anmietung von Anlagen und bei Leasing- und Mietkaufverträgen?

Nein. Die Anmietung von Photovoltaikmodulen stellt keine Lieferung von Photovoltaikmodulen dar und unterliegt daher dem Normalsteuersatz.

Wie schaut es mit der Förderung bei Gewerbeflächen und im Freiland aus?

Der Nullsteuersatz kommt hier nicht zur Anwendung. Wenn die Photovoltaik-Anlage auf einer Freifläche oder einem betrieblichen Gebäude erichtet wird, können Sie jedoch im Rahmen des nächsten Photovoltaik-Fördercalls nach dem EAG einen Antrag auf Förderung stellen. 

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Wir sind die Experten für Photovoltaik! 

Mit einer Photovoltaik-Anlage nutzen Sie die Kraft der Sonne, um Strom ohne Emissionen zu produzieren. Verbrauchen Sie den Strom selbst, sparen Sie bei der Stromrechnung. Und falls Sie einen Überschuss produzieren, können Sie diesen verkaufen und in das Netz einspeisen.

Gerne helfen Ihnen unsere speziell ausgebildeten Mitarbeiter bei allen Fragen rund um das Thema Photovoltaik. Wir beraten Sie von der Technik bis zu möglichen Förderungen und haben bereits viele Photovoltaik-Projekte erfolgreich realisiert. Wir bieten eine breite Palette an Dienstleistungen an, die von der Planung und Installation bis hin zur Wartung und Reparatur reichen. Unsere Experten stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung, um Ihnen bei der Umsetzung Ihres Projekts zu helfen.

Fragen und Anliegen zur Umsatzsteuerbefreiung von Photovoltaik-Anlagen werden auch auf der Website des Finanzministeriums ausführlich beantwortet.

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